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Pensionszusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Diese Begriffe und die wichtigsten bAV-Paragrafen für bAV-Verantwortliche und Personaler in Ihrem Unternehmen erklären wir Ihnen hier. Damit die Einführung und Verwaltung der eigenen Betriebsrente gelingt und Sie die ersten unternehmerischen Fallstricke bereits bei den ersten Schritten vermeiden.

Die Unterscheidung der betrieblichen Altersversorgung unterteilt sich in zwei Rechtskreise. Erstens, das Vertragsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und dem Versorgungsträger (Deckungsverhältnis) und zweitens, dem Arbeitgeber/Unternehmen zu seinem Arbeitnehmer (Valutaverhältnis). Innerhalb des Valutaverhältnisses werden die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen und konkreten Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber festgelegt. Das Deckungsverhältnis beschreibt die Beziehung und Fristen des Arbeitgebers und gegenüber Dritten (exemplarisch genannt Versicherungsgesellschaften oder Pensionsfonds). Die erbrachten Leistungen einer bAV werden der Alters- (Kapitalisierung möglich), Invaliden- oder der Hinterbliebenenvorsorge zugeordnet.

Zusagearten in der bAV: Überblick der Arbeitgeberleistungen und Leistungsversprechen

Bei der Leistungszusage (LZ) sichert der Arbeitgeber ein fixes Ergebnis, auch als Leistung bezeichnet, dem Arbeitnehmer zu. Das Finanzierungsrisiko liegt gesamt beim Arbeitgeber.

Bei der Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) handelt es sich um eine Kombination aus der Beitrags- und einer Leistungszusage. Das größte Teilziel dieser Option ist der Kapitalerhalt, nicht der Kaufkrafterhalt.

Bei der (reinen) Beitragszusage (BZ) verspricht der Arbeitgeber nur die Einzahlung in die betriebliche Vorsorgelösung des Mitarbeiters. Diese Option trifft während der Rechtsprechung dieser Artikelveröffentlichung ausschließlich auf das Sozialpartnermodell zu.

Bei der beitragsorientierten Leistungszusage (BOLZ) wird ebenfalls die Einzahlung in eine betriebliche Altersversorgung eines Mitarbeiters durch das Unternehmen versprochen. Die Leistungen für Arbeitnehmer richten sich nach dem finalen Kapital innerhalb der Vorsorge. Vorteil, auf diesem Wege ist neben dem gewohnten hohen Garantieniveau innerhalb der bAV je nach Anbieter ein spürbarer Investmentanteil in Kombination möglich.

Nützliche Gesetze für bAV-Verantwortliche

Betriebsrentengesetz – BetrAVG

Betriebsrentengesetz – BetrAVG
§1 (1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

§ 1a Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
Auszug:
(1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Bemessungsgrundlage in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. …

Auszug:
(1a) Der Arbeitgeber muss 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Auszug:
(2) Soweit eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung besteht, ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung ausgeschossen.

Auszug:
(3) Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung nach Abs. 1 hat, kann er verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird.

§ 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
Auszug:
(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaften). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage ohne ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1.

Auszug:
(1) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen,
1. ob und wie eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben wird,
2. wie hoch der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus der bisher erworbenen Anwartschaft ist und bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze voraussichtlich sein wird,
3. wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt und
4. wie sich die Anwartschaft nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses entwickeln wird.
(2) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer oder dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach § 4 Absatz 3 der Übertragungswert ist. Der neue Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversorgung bestehen würde und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde.
(3) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie hoch die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist und wie sich die Anwartschaft künftig entwickeln wird. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene im Versorgungsfall.
(4) Die Auskunft muss verständlich, in Textform und in angemessener Frist erteilt werden.

Auszug:
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierbei nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
1. Des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2. Der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitsgruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt, wenn
1. Der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins von Hundert anzupassen.
2. Die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3. Eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde.

§ 18 Sonderregelungen für den Öffentlichen Dienst
Auszug:
(1) Für Personen, die
1. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtungen versichert sind, oder
2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nr. 1 ein Überleitungseinkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nr. 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3. unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die Gesetze sonst Anwendung finden, …

§ 19 Allgemeine Tariföffnungsklausel
Auszug:
(1) Von den §§ 1a, 2, 2a Abs. 1, 3, und 4, § 3, mit Ausnahme des § 3 Abs. 2. Satz 3, von den §§ 4, 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 kann in Tarifverträgen abgewichen werden.
(2) Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbart ist.

Die Nachschusspflicht, also das Einstehen für Arbeitgeberzusagen, kann Arbeitgeber in allen fünf Durchführungswegen der bAV betreffen. Es handelt sich hierbei um die Haftung für zugesagte Ablaufergebnisse und kann auch für nachträglich übernommene Betriebsrenten von Arbeitnehmern entstehen. Nur wie mit diesem Fakt, der Gesetzgebung und bAV-Produkten umgehen oder auf starke Wettbewerbsvorteile im Employerbranding und in der Mitarbeiterrekrutierung verzichten? In der Praxis stößt man hin und wieder in manchen Personalabteilungen auf einen stolzen Stapel von selbsterstellten Verzichtserklärungen der Mitarbeiter zur eigenen Betriebsrente. Dieses Vorgehen die Bearbeitung oder Führung von Betriebsrenten zu umgehen sind in der Regel nicht von Erfolg gekrönt.

Die gute Nachricht, durch die Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetz (finale Umsetzung Januar 2022) konnten neue Produktlösungen erstellt werden. Über u.a. den Weg der versicherungsvertraglichen Lösung kann das Haftungsrisiko der Nachschusspflicht für das Unternehmen teilweise komplett reduziert werden und trotzdem eine zukunftsfähige Altersversorgung mit Garantie und Investmentbeteiligung größtenteils unabhängig der Zinslandschaft für die eigene Belegschaft eingeführt werden. Hierzu haben sich neben der Einbindung von externen Fachleuten folgende Schritte als sehr positiv herausgestellt:
1. Durch eine fachkundige versicherungsseitige Prüfung können Unternehmen, Personalern und bAV-Verantwortlichen wichtige Erkenntnisse über den Ist-Zustand der bestehenden bAV-Verträge erlangen. Oft ist bereits in diesem Prozessschritt, neben der Zusammenarbeit der Fachleute aus dem externen Versicherungswesen und den Ansprechpartnern des Unternehmens, auch bereits die Schnittstelle und Kommunikation zu den zusätzlich tangierten Beratungsunternehmen, exemplarisch kann hier eine ausgelagerte Steuer- oder Rechtsberatung angeführt werden.
2. Die „Inventur“ und das erzielte Ergebnis liegt pro Betriebsrente auf dem Tisch. Nun gilt es unterschiedliche Unternehmensentscheidungen zu treffen., beispielsweise, ob weiter bespart oder Vertragswerke gewechselt werden müssen.
3. Ebenfalls muss die Fragestellung geklärt werden, ob die zukünftige betriebliche Altersversorgung weiterhin durch den einzelnen Mitarbeiter bestimmt wird und ein „Wildwuchs“ mit teilwiese vereinzelten Versicherern und Ansprechpartnern entsteht oder das Unternehmen selbst das Heft in die Hand nimmt und die Richtung zentralisiert mit einem Anbieter vorgibt.
4. Ab diesem Punkt kann die Wahl des eigentlichen Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung bestimmt werden.
5. Im Anschluss stellt sich die Frage, ob der Großteil des Arbeitsprozesses an einen Dienstleister ausgelagert werden soll oder das Unternehmen selbst fachkundige Mitarbeiter mit offenen Kapazitäten aufweist, die die Verwaltung einer betrieblichen Altersversorgung übernehmen können.

Übersicht Gesetze zur betrieblichen Altersvorsorgung (bAV).

Warum betriebliche Altersversorgung?

Sozialversicherungspflichtige Angestellte profitieren Dank des deutschen Rentenversicherungssystems von der gesetzlichen Altersrente. Sicher ist aber, dass die gesetzliche Rente für viele Menschen im Alter nicht ausreichen wird, den aus dem Erwerbsleben gewohnten Lebensstandard halten zu können. Daher ist eine zusätzliche private Vorsorge unausweichlich. Teil einer solchen Vorsorge-Strategie sollte für Angestellte die betriebliche Altersversorgung sein. Wie diese funktioniert und welche Vorteile sie für Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen bietet, erfahren Sie hier.

Employer Branding und Arbeitgeberattraktivität durch bAV steigern

Das Angebot einer betrieblichen Altersversorgung bietet Unternehmen Wettbewerbsvorteile in der Personalpolitik. Dabei geht es nicht nur um die Gewinnung von Fach- und Führungskräften, Unternehmen, die eine bAV anbieten, können ihre Mitarbeiter*innen auch länger halten. Das Vorhandensein einer betrieblichen Vorsorge für den Ruhestand, den Fall der Invalidität oder der Hinterbliebenen wird inzwischen auch in kleinen und mittelständigen Unternehmen (KMU) von der Mehrzahl der Angestellten gewünscht.

Das sind wir: Norman Schlehr und sein Team unterstützen Unternehmen des deutschen Mittelstands der Größenordnungen 100 – 1.500 Mitarbeiter*innen in der Planung und Realisierung eigener Betriebsrenten sowie der Vorsorge im Bereich der Geschäftsführungen. Dadurch erreicht unsere Mandantschaft eine spürbare und meistens kostenneutrale Stärkung ihrer Arbeitgebermarke und eine Steigerung des sozialen Unternehmensimages. Es verlängern sich die Stehzeiten Ihrer Mitarbeiter*innen und Sie erreichen Vorteile in der zukünftigen Personalgewinnung. Direkte und indirekte Kostenvorteile bilden ebenfalls einen sehr positiven Effekt auf Ihr Unternehmen.

Sie möchten mehr über die betriebliche Altersvorsorge erfahren oder eine mögliche individuelle Installation der bAV in Ihrem Unternehmen? Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Anliegen zur Verfügung. Treten Sie einfach mit uns digital oder persönlich in den Kontakt. -> Hier geht es zum Kontaktformular.

Sie möchten Ihr Unternehmen in der betrieblichen Altersversorgung weiter ausbauen und Ihre Mitarbeitenden*innen noch mehr begeistern? Dann sind wir der richtige Partner an Ihrer Seite. Folgen Sie uns gerne auf den gängigen Social Media-Kanälen. Gerne stehen wir Ihnen für erste individuelle Fragen mit einem digitalen oder persönlichen Erstgespräch zur Seite.

Rechtlicher Hinweis: Unser Team informiert auf besser-bAV.de praxisnah über Änderungen innerhalb der betrieblichen Altersversorgung für Unternehmen und bAV-Verantwortliche. Wir möchten Sie damit in Ihrer Unternehmensführung unterstützen. Bei diesen Publikationen handelt es sich um keine Kaufempfehlung oder Beratung. Eine individuelle und konzeptionelle Beratung Ihres Unternehmens ist durch keine Presseveröffentlichung zu ersetzen.

PS, denken Sie daran: Begeisterte Mitarbeitende verbleiben länger im Unternehmen und empfehlen Sie auf der Suche nach weiteren qualifizierten Mitarbeiter*innen gerne im eigenen Umfeld. Dies spart Ihnen Kosten und verstärkt Ihr positives Unternehmensimage. Etwas besseres kann Ihnen nicht passieren.

Ihr besser Team von besser-bAV aus Hannover

Firmenberatung, Pressenanfragen, treten Sie in Kontakt mit dem Team von besser-bAV. Wir beraten persönlich im Raum Niedersachsen und und digital deutschlandweit.

Legende / Definition

  • Pensionszusage (interner Weg) = PZ
  • Unterstützungskasse (interner Weg) = UK
  • Direktversicherung (Auslagerung, externer Weg) = DV
  • Pensionskasse (Auslagerung, externer Weg) = PK
  • Pensionsfonds (Auslagerung, externer Weg) = PF
  • Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder = VBL
  • Leistungszusagen = LZ
  • Beitragszusage mit Mindestleistung = BZML
  • (reine) Beitragszusage = BZ
  • Beitragsorientierte Leistungszusage = BOLZ